Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 221
§ 221 – Abweichende Fälligkeitsbestimmung
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das Gleiche gilt, wenn die Annahme begründet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefährdet ist; an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fälligkeit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt worden ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Steuerpflichtiger wiederholt Verbrauchsteuern oder Umsatzsteuern nicht rechtzeitig zahlt, kann die Finanzbehörde eine frühere Fälligkeit der Steuer festlegen.
- Diese frühere Fälligkeit kann vor dem gesetzlichen Zahlungstermin liegen, aber nach dem Entstehen der Steuer.
- Die Finanzbehörde kann auch eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet ist.
- Die Vorverlegung der Fälligkeit ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige zuvor darüber informiert wurde.
- Dies gilt auch für Fälle, in denen die Annahme besteht, dass die Steuerzahlung gefährdet ist.